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Stand: Juni 2016
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Vertragsgegenstand
Die aktuellen Händlerbedingungen (NEU) der dt. Kreditwirtschaft ( Stand: Juni 2016/ Gültig ab 01.06.2016) inklusive technischem Anhang (Anlage 1) finden Sie über einen separaten Button auf unserer WebSite oder hier!
Ob die Miet.- oder Kaufvertragsbedingungen für das Vertragsverhältnis maßgeblich sind, sowie auch der Typ der gemieteten oder gekauften Geräte als auch die Teilnahme an allen der oben bezeichneten Systeme und Services, ist abhängig von der Wahl des Unternehmens, die es in der unterzeichneten Vereinbarung zum ec-cash-mobil POS-Service (im folgenden "Einzelvertrag") getroffen hat.
Unter Ziff. VI werden die für den Vertrag unabhängig von der Ausprägung des Einzelvertrages insgesamt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genannt. Die Verantwortung für die Auswahl des/der Terminals (einschließlich der durch dessen Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Unternehmen, das über die erforderliche Sachkunde selbst und/oder durch Einschaltung sachkundiger Dritter verfügt. Das Unternehmen setzt das Terminal lediglich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ein, es sei denn, es wird im Einzelvertrag explizit etwas Abweichendes vereinbart. ( Wichtig, gerade wg. anfallenden Roaminggebühren durch Nutzung der M2M-Datenkarte im Ausland ! )
I. Miete und Wartung des POS Kartenterminals ( stationär oder mobil )
1. Leistungsbeschreibung/ Aufstellungsort Mietgegenstand sind jeweils ein oder mehrere Kartenterminals (im folgenden Terminal genannt), welche dem Unternehmen/Händler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Teilnahme am electronic-cash-System der dt. Kreditwirtschaft, bzw. deren beauftragter Netzbetreiber. (Einzelheiten hierzu werden unter Ziff. III geregelt) ermöglicht. Der Begriff "Terminal" definiert sich im Folgenden gemäß den fest eingespeicherten oder mitgelieferten Programmen, Leistungen und Funktionen, wie sie das Unternehmen auf dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben hat, bzw. wie es sich aus der Produktbeschreibung ergibt. Zubehör (z.B. Akkus, Gerätetaschen, usw.) ist gesondert zu bestellen und entgeltlich von der ec-cash-mobil zu erwerben. Zieht das Unternehmen oder eine seiner Filialen um, und will das Unternehmen ein Terminal daher an einem anderen Ort als dem ursprünglich im Vertrag vorausgesetzten Aufstellungsort einsetzen, so hat es dies der ec-cash-mobil schriftlich mitzuteilen ( per Fax oder Email. Alle mit Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Aufwendungen und Folgekosten gehen zu Lasten des Unternehmens / Händlers. Die Nutzung des Terminals in einer anderen Filiale oder einem anderen Niederlassungsort des Unternehmens ist ausgeschlossen, es sei denn die ec-cash-mobil stimmt dem ausdrücklich zu. Die ec-cash-mobil darf ihre Zustimmung nicht aus unsachlichen Gründen verweigern.
Der Mietvertrag beinhaltet nach Wahl des Unternehmens/Händlers Servicedienstleistungen, die sich nach Ziff. V 4 der vorliegenden Bedingungen regeln. Für jeden Kalendertag, an dem ein im Einzelvertrag aufgeführtes Terminal genutzt werden sollte, wegen Mängeln jedoch für mehr als 4 Arbeitstage (beginnend mit dem Erhalt der Störungsmeldung) nicht eingesetzt werden kann, entfällt für jeden weiteren Tag 1/30 der für den betreffenden Monat für dieses Terminal zu zahlenden Miete. Darüber hinaus gehende Ansprüche können vom Unternehmen ausdrücklich nicht geltend gemacht werden. Erfolgt die vertraglich festgelegte Lieferung des Terminals innerhalb der ersten Hälfte des Monats, in welchem der Vertrag zu laufen begonnen hat, so ist ec-cash-mobil berechtigt, die volle Monatsmiete zu berechnen. Erfolgt die Lieferung des Terminals gemäß Einzelvertrag erst in der zweiten Monatshälfte, wird die fällige Miete nur zur Hälfte veranschlagt.
2. Pflichten des Unternehmens
Hat das Unternehmen / Händler die Installation durch einen Techniker gewählt, schafft das Unternehmen rechtzeitig vor Lieferung des im Einzelvertrag aufgeführten Terminals die räumlichen, technischen und sonstigen Anschlussvoraussetzungen. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat das Unternehmen für den Mehraufwand, welcher der Firma ec-cash-mobil hierdurch in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht entsteht, aufzukommen. Das Unternehmen verpflichtet sich, die Terminals zu Beginn der Inbetriebnahme auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Das Unternehmen / Händler wird das Terminal ausschließlich zu Zwecken der Ausführung dieses Vertrages nutzen. Es ist zur pfleglichen Behandlung des überlassenen Terminals verpflichtet. Es wird hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen und die von ec-cash-mobil mitgeteilten Bedienungsanleitungen beachten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist das Unternehmen nicht zu Verfügungen über die ihm zum Gebrauch überlassenen Terminals oder zur überlassung an Dritte befugt. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Das Unternehmen wird der Firma ec-cash-mobil den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte anzeigen. Das Unternehmen / Händler trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter und die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Terminals aufgrund des Zugriffs Dritter erforderlich sind, es sei denn, es handelt sich um einen der Sphäre der ec-cash-mobil zuzurechnenden Zugriff eines Dritten.
Bei Vertragsauflösung oder Ablauf der Vertragslaufzeit ist das Unternehmen verpflichtet, das Terminal an die Firma ec-cash-mobil unter übernahme der Kosten sauber und bruchsicher verpackt als versichertes Paket zurück zu senden. Für aus Zuwiderhandlung entstehende Kosten oder Schäden hat das Unternehmen aufzukommen. Geht das Terminal nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen bei der Firma ec-cash-mobil ein, ist das Unternehmen / Händler zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des Gerätewertes ( Zeitwertes ) verpflichtet. Das Unternehmen ist verpflichtet, im Rahmen der Wartungs- und Installationsleistungen der Firma ec-cash-mobil durch fachkundiges Personal in jeder Weise aktiv zu unterstützen.
Das Unternehmen verpflichtet sich, die Firma ec-cash-mobil bei Leistungsstörungen unverzüglich zu benachrichtigen und Art und Ausmaß der Leistungsstörung präzise zu beschreiben. Bei der Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Betriebsstörungen ist das Unternehmen / Händler verpflichtet, die von der Firma ec-cash-mobil erteilten Hinweise zu befolgen. Ggf. muss das Unternehmen/ Händler Checklisten, oder Forumseiten der Firma ec-cash-mobil verwenden. Im übrigen wird das Unternehmen/Händler an der Aufklärung des Fehlers mitwirken.(z.B. Leitungsprüfungen oder Anschlussprüfungen selbst vornehmen )
Vor Rückgabe der vermieteten Terminals hat das Unternehmen/Händler, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, den ursprünglichen Zustand des Terminals, sofern es ihn abgestimmt oder vertragswidrig verändert hatte, wiederherzustellen.( z.B. wenn die M2M-Card von D1 gegen 1 von Vodafone vom Händler getauscht wurde ! )
3. Kurzzeitmietvertrag/Vertragsstrafe Schließt das Unternehmen gemäß Einzelvertrag einen Kurzzeitmietvertrag ab, so hat das Unternehmen das Terminal innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit unter übernahme der Kosten an die Firma ec-cash-mobil zu versenden. Geht das Terminal nicht innerhalb von max. 10 Tagen ein, oder ist das Terminal nicht in einem sauberen, ordnungsgemäßen Zustand, ist das Unternehmen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des Gerätewertes ( Zeitwertes ) verpflichtet. Das Unternehmen/ Händler hat die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass der Firma ec-cash-mobil ein geringerer Schaden entstanden ist.
II. Kauf von POS-Kartenterminals
1. Leistungsbeschreibung
Kaufgegenstand sind jeweils ein oder mehrere Kartenterminals (im Folgenden "Terminals" oder "Kaufgegenstand" genannt), welche dem Unternehmen die Teilnahme am electronic cash-System der dt. Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Einzelheiten hierzu werden unter Ziff. III geregelt) ermöglicht. Im übrigen richtet sich die Leistungsbeschreibung nach den Angaben der Ziff. I 1. Für etwaige Wartungs- und Installationsleistungen sind neben dem Kaufvertrag separate Vereinbarungen im Einzelvertrag abzuschließen.
2. Eigentumsvorbehalt
Der
Kaufpreis für den Kaufgegenstand wird unmittelbar nach der Auslieferung fällig.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises für alle bestellten Kaufgegenstände
behält sich ec-cash-mobil das Eigentum
an sämtlichen Kaufgegenständen vor, Erlischt das (Mit-)Eigentum
der ec-cash-mobil durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das (Mit-)Eigenturn des Unternehmens an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ec-cash-mobil
übergeht. Das Unternehmen hat unter Eigentumsvorbehalt
stehende Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln, jeden Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere
Pfändungen, sind der ec-cash-mobil unverzüglich schriftlich anzuzeigen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Vor übergang des Eigentums ist das Unternehmen nicht zu Verfügungen über
das Terminal berechtigt.
3. Untersuchungs- und Rügepflicht
Das Unternehmen wird den Kaufgegenstand innerhalb von acht Werktagen nach Ablieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie der Funktionsfähigkeit für den Einsatz im electronic cash-Verfahren. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen ec-cash-mobil innerhalb weiterer acht Werktage mittels eingeschriebenen Briefes gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Abs. 1 eingehaltenen Rügeanforderungen gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht wird die Mängelgewährleistung in Ansehung des betreffenden Mangels ausgeschlossen.
4. Wartung
Ec-cash-mobil verpflichtet sich auf Anforderung durch das Unternehmen, die an den Vertragsgegenständen gewünschten Wartungsarbeiten, Reparaturen und Software Updates durchzuführen. Die daraus resultierenden Kosten sind vom Unternehmen zu tragen. Auf Wunsch kann mit ec-cash-mobil im Rahmen des Einzelvertrages ein gesonderter Servicevertrag, wie unter Ziff. V dieser Vertragsbedingungen beschrieben, geschlossen werden.
III. Funktionen des kartengestützten Zahlungsverkehrs
1. Teilnahmevoraussetzungen
Das Unternehmen verwendet ausschließlich POS-Terminals und -Kassensoftware, die den Zulassungsbedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft entsprechen und am Netz unserers Netzbetreibers zugelassen sind, um am kartengestützten Zahlungsverkehr teilzunehmen. Die hierfür notwendigen POS- Terminals und die Kassensoftware werden je nach Vereinbarung von ec-cash-mobil oder dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Die Kosten der überlassung, der Installation und des Betriebs der POS-Terminals und der -Kassensoftware sowie die Verbindungsgebühren für die Datenübertragung von dem POS-Terminal bis zu der Schnittstelle des Datennetzes der ec-cash-mobil, BereitstelIungsgebühren und laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen und den Nachrichtenaustausch trägt das Unternehmen. Die Service-Gebühren gemäß der Händlerbedingungen der deutschen Kreditwirtschaft werden von unserem Netzbetreiber ermittelt und an die kartenausgebenden Kreditinstitute, oder an eine von diesen bestimmte Zentralstelle weitergeleitet. Gebühren der Kreditwirtschaft sind somit gesondert zu bezahlen. Die ec-cash-mobil ist berechtigt, diese im Auftrag der Kreditwirtschaft einzuziehen.
Für die Teilnahme am electronic cash- und GeldKarte-System gelten die jeweiligen Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft, welche dem Unternehmen bei Vertragsschluss durch die ec-cash-mobil ausgehändigt werden. Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten, Das Unternehmen ist für die Schaffung der vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den nachfolgenden Systemen (Ziff,III 2-7) selbst verantwortlich (Vereinbarungen mit der Hausbank und dem Acquirer).
Das Unternehmen ist nicht befugt, Zahlungsvorgänge am Terminal auszulösen, die nicht vom jeweiligen Einzelvertrag umfasst werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Terminal rein technisch zur Abwicklung anderer Zahlvorgänge als der vertraglich festgelegten in der Lage ist. Löst das Unternehmen/Händler am Terminal dennoch Zahlungsvorgänge aus, die nicht wie oben dargestellt Vertragsbestandteil sind, so übernimmt das Unternehmen hierfür die volle Verantwortlichkeit. Der Unterlassungsanspruch bleibt hiervon unbenommen.
b. Routing von Autorisierungsanfragen bei Umsätzen mit Kreditkarten, Kundenkarten und Karten im Maestro-System
Mit dem Terminal hat das Unternehmen/Händler ebenfalls die Möglichkeit, Kreditkarten-, Kundenkarten und Maestro-Zahlungen elektronisch abzuwickeln. Unser Netzbetreiber übermittelt die ihr vom Unternehmen/Händler übertragenen Daten an die zuständige Autorisierungszentrale zwecks überprüfung und leitet die Antwort an das POS-Terminal des Unternehmens/Händler zurück. Eine eigene Prüfung bzw. Online- Autorisierung durch ec-cash-mobil findet nicht statt.
c. ELV-Verfahren
Das ELV-Verfahren ermöglicht die Erstellung von Lastschriften am Terminal, indem die Daten aus dem Magnetstreifen von Debit-Karten, die
von in Deutschland ansässigen Kreditinstituten emittiert werden, zur automatisierten Erstellung einer ELV-Lastschrift verwendet werden. Nach Einholung der schriftlichen Einzugsermächtigung des Karteninhabers können diese Lastschriften eingezogen werden. Das Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass der vom
Terminal für das ELV-Verfahren ausgedruckte Beleg an der dafür vorgesehenen Stelle vorn Kunden unterschrieben wird. Es ist zudem vom Unternehmen sorgfältig zu prüfen, ob die dem Unternehmen erteilte Unterschrift für die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, zur Adressweitergabe, sowie zur Speicherung und Weitergabe der Karteninhaberdaten innerhalb einer Sperrdatei im Falle der Nichteinlösung mit der Unterschrift auf der Debit-Karte übereinstimmt.
Anders als electronic cash bietet das ELV Verfahren keine Einlösungsgarantie für diese Lastschriften. Das Unternehmen/Händler selbst trägt im ELV-Verfahren das Risiko hinsichtlich der Bonität des Kunden, seines späteren Widerspruchs und gefälschter oder ec-cash-mobil beachtet dabei die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der BRD !
2. Entgelte
a) Gebühren der Kreditwirtschaft Die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft werden dem Unternehmen nach den jeweils gültigen Sätzen der Kreditwirtschaft (DK) durch ec-cash-mobil berechnet.
Dienstleistungen der Fa. ec-cash-mobil
Die Preise für Leistungen der ec-cash-mobil ergeben sich aus den jeweils geltenden Leistungsverzeichnissen/Preislisten der ec-cash-mobil oder werden im Einzelvertrag geregelt. Entgeltpflichtige Transaktionen sind abgeschlossene Zahlungsvorgänge und solche technischen Vorgänge, bei denen zum Informationsaustausch eine Leitung zum Rechner des Netzbetreibers aufgebaut wird. Als Transaktion wird daher auch ein wieder stornierter Umsatz oder ein Kassenschnitt gerechnet. Für die Durchführung des Zahlungsverkehrs anfallende Kommunikationskosten (z.B. Entgelte der Deutschen Telekom AG) sind nicht im Netzbetreiberentgelt enthalten. Abweichend von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ist die Erhebung von Entgelten durch ec-cash-mobil für die Erfüllung von Nebenpflichten nach §§ 675c bis 676c BGB zulässig.
b) Zahlungsweise
ec-cash-mobil ist berechtigt, die Entgelte eines jeden Monats zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer dem im Einzelvertrag angegebenen Konto des Unternehmens einmal im Monat per Lastschrift zu belasten. Kurzmietentgelte werden hierbei grundsätzlich im Voraus für den betreffenden Zeitraum berechnet. Das Unternehmen ermächtigt hiermit ec-cash-mobil zum Einzug aller Rechnungsentgelte per Lastschrift. ec-cash-mobil ist zudem berechtigt, ihr zustehende Entgelte von den im Rahmen des Zahlungsdienstes DirectClearing auf das Clearing-Konto übermittelten Beträgen abzuziehen,
Entgelte und Gebühren werden spätestens
zum Ende des jeweiligen Monats berechnet. Das
Unternehmen/Händler erhält hierüber eine schriftliche
oder beleglose Abrechnung. Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung sind
unverzüglich gegenüber ec-cash-mobil geltend zu machen.
Widerspricht das Unternehmen/Händler nicht
innerhalb eines Monats, so gilt die Abrechnung als vom Unternehmen genehmigt. Die ec-cash-mobil
ist jederzeit berechtigt, nach kurzfristiger Information
des Unternehmens / Händlers,
mindestens aber 4 Wochen im Voraus, auf
die schriftliche
Abrechnung zu verzichten und diese
nur noch über den Lastschrifteinzugstext vorzunehmen. Der Lastschrifteinzugstext ist sodann unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor die schriftliche Rechnung durch das Unternehmen / Händler zu überprüfen.
Eine zusätzliche Rechnungsstellung erfolgt in diesem Fall nur noch, sofern im Einzelvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde !
3. Vertrags- und Forderungsabtretung
Die ec-cash-mobil behält sich vor, alle ihr aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. ec-cash-mobil ist auch berechtigt nur einzelne Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf Subunternehmen zu übertragen. Das Unternehmen stimmt einer solchen übertragung bereits jetzt unwiderruflich zu. Die ec-cash-mobil lässt jedoch im umgekehrten Fall keine
übernahme dieses Vertrages durch Dritte zu. Die Abtretung von Forderungen des Unternehmens/ Händlers gegen die ec-cash-mobil aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen !
4. Zahlungsverzug des Unternehmens Gerät das Unternehmen / Händler mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist das Unternehmen von diesem Zeitpunkt an gem. § 288 II BGB verpflichtet, an ec-cash-mobil Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz pro Monat zu zahlen.
Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung wird eine, die anfallenden Kosten deckende, Mahngebühr berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Unternehmen/Händler ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ec-cash-mobil kein, oder ein geringerer Schaden durch den Eintritt des Verzugs entstanden ist. Die ec-cash-mobil ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges gelieferte Terminals zurückzufordern.
Die Rücknahme erfolgt zum Zwecke der Sicherung und gilt ohne besondere Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. änderungen/Anbauten und Urinitialisierung
Die ec-cash-mobil kann, sofern im Einzelvertrag die Instandhaltung vereinbart wurde, änderungen an den vermieteten oder verkauften Terminals sowie Anbauten vornehmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Terminals dienen oder die zur Aufrechterhaltung der Serviceleistungen notwendig werden. Als änderung gilt jede Abweichung vom mechanischen, elektrischen oder elektronischen Entwurf einschließlich einer änderung von Microprogrammen. Als Anbauten gelten alle mechanischen, elektrischen oder elektronischen Verbindungen der überlassenen Geräte mit sonstigen Geräten, Elementen oder Zusatzeinrichtungen. Die ec-cash-mobil hat das Unternehmen im Voraus von den geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dieses hat die änderungen oder Anbauten zuzulassen.
änderungen oder Anbauten, die das Unternehmen/Händler selbst an den vermieteten Terminals vornehmen will, bedürfen der vorigen Zustimmung der ec-cash-mobil. In diesem Zusammenhang gilt auch die Nutzung der Terminals unter Verwendung von Softwareprogrammen, die nicht von der ec-cash-mobil, bzw. deren Netzbetreiber zugelassen sind, als änderung. Wenn das/der Unternehmen/Händler änderungen und/oder Reparaturen ohne vorherige Abstimmung mit ec-cash-mobil vornimmt, entfallen seine Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag, sofern es/er nicht nachweist, dass mögliche Betriebsstörungen nicht auf den vorgenommenen änderungen und/oder Reparaturen beruhen. Die Urinitialisierung eines Terminals, also der Anschluss an ein zusätzliches oder anderes Kartenumsatzverrechnungsunternehmen (Acquirer), ist kostenpflichtig !
6. Gewährleistung
ec-cash-mobil gewährleistet, dass die dem Unternehmen/Händler überlassenen Kauf.- bzw. Mietterminals zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Zweck zum Zeitpunkt der Auslieferung der Terminals tauglich und nicht mit Fehlern behaftet sind, die deren Verwendbarkeit zu diesem Zweck beeinträchtigen oder mindern; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Eine Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 BGB wird nicht abgegeben. ec-cash-mobil erfüllt ihre Gewährleistungsverpflichtung für gemietete Terminals durch Lieferung eines Ersatzterminals. Ist auch das Ersatzterminal fehlerhaft, so ist das Unternehmen nach seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt. ec-cash-mobil wird ihr etwa zustehende Ansprüche gegen die Hersteller der Terminals während der Gewährleistungsfrist an das Unternehmen abtreten. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Gewährleistungsfrist für Kaufterminals beträgt 12 Monate ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Sofern im Rahmen von Sonderaktionen gebrauchte Terminals Kaufgegenstand sind, so übernimmt ec-cash-mobil je nach Vereinbarung im Kauf.- oder Einzelvertrag für die Terminals eine Alters entsprechend kürzere, oder sogar keinerlei Gewährleistung!
Sollten Fehler oder Funktionsmängel des Kaufterminals auftreten, wird das Unternehmen die für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen zur Verfügung stellen und bei der Fehlersuche unterstützend mitwirken. Ec-cash-mobil wird den gerügten Mangel überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Beseitigung einleiten (Nachbesserung). Statt einer Fehlerbeseitigung (Nachbesserung) kann ec-cash-mobil den Gewährleistungsanspruch auch durch Bereitstellung eines Ersatzgerätes erfüllen. Bei Fehlschlagen von zwei Versuchen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde wahlweise Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags (Wandlung) verlangen.
7. Haftung von ec-cash-mobil
7.1 Haftungsbeschränkungen
Ec-cash-mobil haftet grundsätzlich nur für direkte Schäden, die dem Unternehmen/Händler entstehen und soweit die eingetretenen Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ec-cash-mobil oder auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen. Die Haftung der ec-cash-mobil ist auf
einen Betrag von EUR 5.000 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 10.000 je Kalenderjahr, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS- Systems typischerweise gerechnet werden
muss. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen mittelbarer Schäden wie entgangenem Umsatz oder Gewinn, sind ausgeschlossen! Abweichend hierzu haftet ec-cash-mobil im Rahmen eines Terminalkaufvertrages auf einen Betrag von EUR 500 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 5.000 begrenzt. Die Haftung der ec-cash-mobil nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt.
Im übrigen haftet ec-cash-mobil unbeschränkt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet ec-cash-mobil nur nach obiger Maßgabe des Absatzes 1 dieser Ziff. 6.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet ec-cash-mobil nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von ec-cash-mobil nach Maßgabe des Absatzes 1 dieser Ziff. 6 begrenzt. Neben anderen Schadensverursachern haftet ec-cash-mobil nur in dem Verhältnis, in dem sie neben diesen zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat und entsprechend der vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Bei Ausfall des/der Terminals wird auf Grund alternativer Zahlungsmöglichkeiten davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der über technische Belange hinaus geht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt vorbehalten, der ec-cash-mobil einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurückzuführen, haftet ec-cash-mobil nur in dem Umfang, in dem ihr der den Schaden verursachende Telekommunikationsdienstleister haftet. Ec-cash-mobil wird ihr etwa zustehende Ansprüche an das Unternehmen abtreten. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen ec-cash-mobil verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
7.2Vertragsdauer / fristlose
Kündigung/
pauschalierter Schadensersatz
Die im Einzelvertrag festgelegte Vertragslaufzeit des Kurz./Miet-und /oder Service-Vertrages beginnt mit der Ablieferung bzw. der Installation der Terminals. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch für ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Vertragsparteien hat den Vertrag zuvor schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt . Dies' gilt natürlich nicht für die Kurzmietverträge von ein paar Tagen bis max. 1 Jahr Laufzeit !
Beide Parteien sind aus wichtigem Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund, der ec-cash-mobil zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen für zwei Zahlungstermine mit der
Entrichtung des jeweils geschuldeten Entgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgeltes in Verzug ist, oder ein
Insolvenz-, Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ec-cash-mobil hat außerdem ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung für den Fall, dass die Kreditwirtschaft den mit unserem Netzbetreiber geschlossenen Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber oder den Vertrag über die Zulassung als Konzentrator kündigt.
Die ec-cash-mobil ist berechtigt, Unternehmen aus Bonitätsgründen oder anderen Gründen (bspw. bei negativer Wirtschaftsauskunft), die einen regelmäßigen Zahlungsverkehr mit dem Unternehmen in Frage stellen würden, vom Vertrag auszuschließen oder von vornherein abzulehnen.
Eine Kündigung dieses Vertrages oder von Teilleistungen dieses Vertrages vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit (siehe Einzelvertrag) ist grundsätzlich bis auf die ausdrücklich geregelten Ausnahmen nicht möglich.
Sollte das Unternehmen während der Vertragslaufzeit seinen Geschäftsbetrieb vollständig oder zwar nicht vollständig, aber in einem solchen Maße einstellen, dass die Geschäftsgrundlage, auf der dieser Vertrag beruht, entfällt, ist das Unternehmen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. In diesem Fall hat das Unternehmen an die ec-cash-mobil eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit bei ordentlicher Kündigung fälligen Mietzinses zu zahlen.
Bleibt bei einem von ec-cash-mobil genehmigten Besitzerwechsel das Terminal vor Ort, so muss ein neuer Vertrag mit dem neuen Unternehmen geschlossen werden. Erfolgt der übergang des Terminals auf das neue Unternehmen während eines laufenden Monats, werden die Gebühren für den laufenden Monat in voller Höhe durch das alte Unternehmen entrichtet. Ec-cash-mobil ist erst zum Ende des laufenden Monats, in welchem der Neuvertrag geschlossen wurde, verpflichtet, den Besitzerwechsel in ihren Systemen umzusetzen. Erfolgt der tatsächliche übergang des Terminals bereits während des laufenden Monats, so führt der Neuvertragsschließende Transaktionen auf die Gefahr hin durch, dass eine Umstellung noch nicht erfolgt ist. Ec-cash-mobil ist in diesem Fall für eventuell entstandene Schäden nicht ersatzpflichtig.
Sollte das Unternehmen die Annahrne oder die Installation des Terminals verweigern und dadurch die Durchführung des Vertrages verhindern, ist die ec-cash-mobil berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, der ec-cash-mobil einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 300,00 zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer zu zahlen. Sollte das Unternehmen nach Installation des Terminals die Fortsetzung des Vertrages verweigern und
die Mietzahlungen einstellen, ist die
ec-cash-mobil berechtigt,den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat das Unternehmen an die ec-cash-mobil einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % ( des bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit bei ordentlicher Kündigung fälligen Mietzinses zu zahlen. In den zuvor genannten Fällen steht dem Unternehmen der Nachweis eines geringeren Schadens der ec-cash-mobil offen. Die Laufzeitregelungen gelten auch für alle Terminals, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der Vertragsgegenstand später aufgrund ergänzender rechtlicher Vereinbarungen der Vertragsparteien erweitert wird.
8.änderung der Vertragsbedingungen änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem Unternehmen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Unternehmens gilt - vorbehaltlich einer Kündigung des Unternehmens gemäß Absatz 2 - als erteilt, wenn das Unternehmen seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der änderungen angezeigt hat. Ec-cash-mobil wird das Unternehmen in ihrem Angebot auf diese Genehmigungswirkung besonders hinweisen.
9. Zwischenspeicherung
Die ec-cash-mobil, bzw. deren beauftragter Netzbetreiber speichert gemäß den Bestimmungen des ZKA (Zentraler Kreditausschuss) für die Netzbetreiber die am Betreiberrechner anfallenden Informationen zu folgenden Zwecken:
· Reklamationsbearbeitung,
· Erstellung von Leseschriftdateien (nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahrens Abwicklung des Zahlungsverkehrs),
· Abrechnung der Autorisierungsentgelte,
· Gebührenabrechnung.
10.Kassenschnitt
Das Unternehmen verpflichtet sich, mindestens einmal in der Woche einen Terminalkassenschnitt durchzuführen. Unabhängig hiervon ist ec-cash-mobil jederzeit berechtigt, einen systemseitigen Kassenschnitt für die online übertragenen Umsätze durchzuführen.( Zwangskassenschnitt ) Im Terminal gespeicherte Offline-Umsätze sind hiervon nicht betroffen.
Für die Einhaltung der 8-Tages-Frist im Rahmen des ec-cash-Verfahrens oder die Einhaltung sonstiger Fristen ist das Unternehmen / Händler allein verantwortlich. Ec-cash-mobil übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung oder Verpflichtung.
11. Pflicht zur überprüfung des Zahlungseingangs
Das Unternehmern ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Durchführung des Kassenschnitts, zu überprüfen, dass der Zahlungseingang zu den entsprechenden, von ec-cash-mobil im Namen des Unternehmens zum Lastschrifteinzug eingereichten Umsätzen, korrekt erfolgt ist. Diesbezügliche Reklamationen hat das Unternehmen unverzüglich an ec-cash-mobil zu melden !
12. Freiheit von Rechten Dritter
Die ec-cash-mobil versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach ihrer Kenntnis das Terminal frei von solchen Rechten Dritter ist, die einen Unterlassungsanspruch begründen könnten, und dass die vertragsgemäße Nutzung des Terminals nicht in fremde Schutzrechte eingreift.
Das Unternehmen wird die ec-cash-mobil unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die ec-cash-mobil erstattet dem Unternehmen dessen Verteidigungskosten, wobei der ec-cash-mobil die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die ec-cash-mobil in einem für das Unternehmen zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder das Terminal ganz oder teilweise auszutauschen.
Wenn es der ec-cash-mobil nicht gelingt, nach den vorstehenden Regeln Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist das Unternehmen zur Wandlung oder Minderung berechtigt.
13.Adressen-, Inhaber-, Rechtsformwechsel
Das Unternehmen ist verpflichtet, der ec-cash-mobil einen Adressen-, Inhaber-, oder Rechtsformwechsel unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die der ec-cash-mobil durch diese änderungen oder die Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist das Unternehmen der ec-cash-mobil auf erste Anforderung hin zu erstatten verpflichtet.
14. Geldwäscherechtliche Verpflichtungen
Ec-cash-mobil ist aufgrund geldwäscherechtlicher Vorgaben zur Einholung bestimmter Angaben über das Unternehmen verpflichtet. Das Unternehmen verpflichtet sich, die von ec-cash-mobil geforderten Angaben vollständig und richtig zu erteilen sowie ec-cash-mobil unverzüglich über änderungen der gemachten Angaben zu unterrichten. Das Unternehmen verpflichtet sich gegenüber ec-cash-mobil zur Einhaltung sämtlicher geldwäscherechtlicher Vorschriften, die auf das Unternehmen anwendbar sind. Ec-cash-mobil ist berechtigt, diesen Vertrag fristlos außerordentlich zu kündigen, sofern das Unternehmen gegen die vorgenannten Verpflichtungen verstößt oder das Unternehmen gegen geldwäscherechtliche Vorschriften verstoßen hat, die auf das Unternehmen anwendbar sind.
15. Salvatorische Klausel/Schriftformerfordernis
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen,oder unanwendbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Vertragliche änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.
16. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ravensburg.
17. Deutsches Recht/Geltung von Regularien
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, Regularien der Kreditkartenorganisationen oder der Kreditwirtschaft (z.B. Regelungen des Zentralen Kreditausschusses) und sonstigen Umständen, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Treten durch Gesetz, oder die oben bezeichneten Regularien änderungen dieser Umstände auf, so sind diese nicht vom Leistungsumfang erfasst.
18. SCHUFA-Information für Handelsunternehmen
Ec-cash-mobil wird
vor Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
(Dienstleistungen,
bzw. vor Lieferung der bestellten Ware/Terminalhardware)
bei der Schufa Holding AG,
Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, eine
Auskunft einholen. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens des Unternehmens (z.B. offener Forderungsbetrag nach Kündigung bei unbestrittener Forderung, Verzug) übermittelt die ec-cash-mobil
diese Information an die SCHUFA. Bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung kann ec-cash-mobil ebenfalls Auskünfte über das Unternehmen bei der SCHUFA einholen. Vertragspartner der SCHUFA
sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten-
und Leasinggesellschaften. Daneben
erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an
Handels-, Telekommunikations- und sonstige
Unternehmen, die Leistungen gegen Kredit gewähren. Die vorgenannten
Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz
nur erfolgen, soweit dies nach der
Abwägung aller Interessen zulässig ist. und ob das Institut, bei
dem die Gelder des Unternehmens verwahrt
werden, einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern angehört und in welchem Umfang die eingezogenen Beträge durch diese Einrichtung gesichert sind. Ec-cash-mobil ist berechtigt, die eingezogenen Beträge auch in einer
anderen,gem.§13 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
definierten Form zu sichern, ec-cash-mobil
wird das Unternehmen hierüber
rechtzeitig vorab informieren.
5. Ec-cash-mobil GPRS mit M2M-Karte (D1)
Gegenstand der Leistung ec-cash-mobil GPRS ist die Bereitstellung einer M2M-Datenkarte des Anbieters T-Mobile Deutschland GmbH durch ec-cash-mobil zum Zwecke der Abwicklung bargeldloser Zahlungen an mobilen GPRS-Terminals.
Die Bereitstellung der M2M-Karte durch ec-cash-mobil setzt die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Netzbetrieb von der Firma Transact GmbH voraus. Das Unternehmen verpflichtet sich, die GPRS-Karte ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung bargeldloser Zahlungen zu verwenden. Der Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der M2M-Karte ist durch das Unternehmen unverzüglich in schriftlicher Form gegenüber ec-cash-mobil anzuzeigen. In diesem Fall ist das Unternehmen zur Zahlung pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von EUR 30,00 gegenüber ec-cash-mobil verpflichtet. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass ec-cash-mobil ein geringerer Schaden entstanden ist.
Zusätzlich zum mit ec-cash-mobil vereinbarten Transaktionsentgelt hat das Unternehmen ein Kommunikationsentgelt in der jeweils vereinbarten Höhe je Transaktion an ec-cash-mobil zu zahlen.
Die Bereitstellung der Leistung ec-cash-mobil GPRS mit M2M-Karte (D1) erfolgt während der zwischen ec-cash-mobil und dem Unternehmen vereinbarten festen Vertragslaufzeit für die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-Service. Ec-cash-mobil ist zur außerordentlichen Kündigung dieser Leistung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Vereinbarung für die Teilnahme am electronic cash -Service vor Ablauf der vereinbarten festen Vertragslaufzeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, beendet wird sowie für jeden Verstoß des Unternehmens gegen die vorstehend aufgeführten Pflichten.
Nach Vertragsbeendigung hat das Unternehmen die M2M-Karte unaufgefordert an ec-cash-mobil zurückzusenden.
Eine Nutzung von M2M-Karten der Anbieter 02, Vodafone und E-Plus, sowie von Prepaid-Karten ist
bei mobilen GPRS-Terminals im Netzbetrieb von ec-cash-mobil ebenfalls möglich !
v. Servicevertrag
1. Terminalservicevertrag
Das Unternehmen hat sich im Rahmen seines Einzelvertrages für den Kauf oder die Miete eines Terminals entschieden, welches dem Unternehmen die Teilnahme am electronic cash - System der deutschen Kreditwirtschaft ermöglicht. Für welche Serviceart sich das Unternehmen entschieden hat, geht aus dem Einzelvertrag hervor.
2. Versandinstallation
Hat das Unternehmen auf dem Einzelvertrag "Versandinstallation " gewählt, sendet die ec-cash-mobil dem Unternehmen innerhalb von 2 Werktagen (Mo.-Fr.) nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen das vorkonfigurierte, im Vertragsformular gewählte, (mobile) Terminal zu. Hat das Unternehmen auf dem Vertragsformular "Expressinstallation' gewählt, wird die ec-cash-mobil dem Unternehmen das Terminal innerhalb von 1 Arbeitstag nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen zusenden. Sollte das Unternehmen nach Erhalt des Terminals doch eine Installation durch den Techniker wünschen, ist diese Leistung nicht vom pauschalierten Installationspreis für Versandinstallation umfasst.
3. Installation durch Service-Techniker
Hat das Unternehmen im Einzelvertrag "Installation durch Techniker" gewählt, bietet die ec-cash-mobil dem Unternehmen nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen einen Installationstermin an, der innerhalb von 2 Werktagen nach Vertragsabschluss und Vertragseingang bei der ec-cash-mobil liegt. Hat das Unternehmen im Einzelvertrag "Expressinstallation" gewählt, wird die ec-cash-mobil dem Unternehmen das Terminal innerhalb von 1 Arbeitstag nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen installieren. Das Unternehmen/Händler ist verpflichtet, den Ort, an dem die/das Terminal(s) installiert werden soll(en), vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist das Unternehmen/Händler verpflichtet, die Installationsvoraussetzungen zu schaffen und einen funktionsfähigen und frei zugänglichen Energie.- und Daten‑
anschluss bereitzustellen. Installationszeiten oder Wartezeiten, die darauf beruhen, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen gem. Satz 1 oder 2 dieses Absatzes nicht, oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden dem Unternehmen/Händler gesondert in Rechnung gestellt.
4. Instandhaltung
Hat das Unternehmen im Einzelvertrag "Vor-Ort-Wartung" gewählt, ist der ec-cash-mobil unverzüglich Mitteilung über auftretende technische Störungen des Terminals zu machen. Dabei sind vom Unternehmen alle erkennbaren Einzelheiten zu melden; hierbei befolgt das Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der ec-cash-mobil zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung. Die ec-cash-mobil oder ein von ihr beauftragter Dritter steht für die Beratung und Störungsaufnahme zur Verfügung. Instandhaltungsarbeiten werden in den üblichen Arbeitszeiten (8.00 bis 16.00 Uhr, Montag bis Freitag) durchgeführt.
Wählt das Unternehmen das Vertragsformular "Vor-Ort-Wartung", verpflichtet sich die ec-cash-mobil, die Instandsetzung oder den Austausch eines Terminals innerhalb von 48 Stunden nach der ordnungsgemäßen Störungsmeldung im Rahmen der oben genannten Arbeitszeiten durchzuführen.
Wählt das Unternehmen in dem Vertragsformular "Depot-Wartung", kann das Unternehmen diesen 48-Stunden Service nach Satz V. dieses Absatzes nicht in Anspruch
nehmen. Die ec-cash-mobil ist lediglich verpflichtet, die Instandhaltungsarbeiten und Störungsaufnahmen per Telefon durchzuführen. Scheitert die telefonische Störungs.- oder Fehlerbeseitigung und können Instandhaltungsarbeiten telefonisch nicht durchgeführt werden, so wird dem Unternehmen per Versand/Kurier ein Ersatzgerät innerhalb von 2 Werktagen - gerechnet mit Ablauf des Tages, an dem die Störungsmeldung bis 17.00 Uhr eingeht - zugesandt. Dieser Versand des Ersatzgerätes ist in Abhängigkeit von der Wartungsart kostenpflichtig. Die übergabe des Ersatzgerätes erfolgt in den Räumen des Unternehmens. Trifft der Kurier das Unternehmen nicht in seinen Räumen an, so dass das Ersatzgerät nicht übergeben werden kann, so wird nach Rücksprache mit dem Unternehmen ein weiterer, für das Unternehmen kostenpflichtiger Versuch unternommen.
Das Unternehmen erstattet im Rahmen beider Wartungsarten den Aufwand der ec-cash-mobil für Diagnose und Installationsarbeiten, die aus vom Unternehmen/Händler zu vertretenden Gründen erforderlich werden. Die Instandhaltungsverpflichtung der ec-cash-mobil umfasst solche Schäden nicht, die aufgrund der folgenden Ursachen eingetreten sind: Verwendung von der ec-cash-mobil nicht genehmigter Programme oder Zusatzeinrichtungen, Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung, Fahrlässigkeit, Vorsatz Dritter, Vandalismus, Sabotage, Krieg, innere Unruhen, Kernenergie und Erdbeben, Blitzschlag, Feuerschäden, Wasserschäden durch Feuchtigkeit aller Art sowie technische Schäden, die nicht unmittelbar am Terminal auftreten.
Stellt sich im Rahmen der Erbringung der Wartungsdienstleistungen heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der aufgeführten Gründe beruht, ist ec-cash-mobil nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Die Reparatur erfolgt dann erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch das Unternehmen. Sofern ec-cash-mobil die Betriebsstörung beseitigt, steht ihr ein zusätzliches Entgelt zu. Dieses zusätzliche Entgelt berechnet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Den Mitarbeitern und Beauftragten der ec-cash-mobil wird zur Erfüllung der Gewährleistungs-und Instandhaltungspflichten freier Zugang zu den Terminals gewährt.
VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anschluss über Kooperationspartner
Die ec-cash-mobil kann sich bei der Beratung und Akquisition auch so genannten Kooperationspartnern oder Vertriebspartnern bedienen. Diese sind ermächtigt, im explizit von der ec-cash-mobil vorgegebenen Kompetenzrahmen Unternehmen zu beraten und den Einzelvertrag vom Unternehmen rechtsgültig unterschreiben zu lassen. Die rechtsgültige Gegenzeichnung des Vertrages ist jedoch ausschließlich einem autorisierten ec-cash-mobil Vertriebsbeauftragten vorbehalten. Die ec-cash-mobil behält sich des Weiteren vor, einen Vertrag eines Kooperationspartners abzulehnen, sollte dieser Zusagen oder Aussagen außerhalb seines Kompetenzrahmens oder entgegen sonstiger Absprachen mit der ec-cash-mobil getroffen haben. Wird das Unternehmen über einen Kooperationspartner der ec-cash-mobil angeschlossen (z.B. ein Partner aus der Kreditwirtschaft), ist die ec-cash-mobil berechtigt, die für die Betreuung des Unternehmens sowie für die Provisionsabrechnung für den Kooperationspartner erforderlichen Daten und Informationen denn Kooperationspartner bereit zu stellen.