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ec-cash-mobil * Reinhard Eckstein * Bertha-Bosch-Weg 1 * 88213 Ravensburg * Germany

+49 1774913033

Impressum:

 
Adresse:
ec-cash-mobil
Bertha-Bosch-Weg 1
88213 Ravensburg
Deutschland
Telefon:0751 / 96087
Fax:0751 / 96088
 
Inhaber:
Reinhard Eckstein
E-Mail:info@ec-cash-mobil.de
 
Steueridentifikation:
Steuer-Nr. DE 200884039
 
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Willkommen auf unserer Homepage

Unsere Firma beschäftigt sich bereits seit Juni 1993 schwerpunktmäßig mit der Vermittlung von Kreditkartenakzeptanzen, wie American-Express, MasterCard, Visa und Diners Club, sowie der Vermittlung der dafür benötigten Lesegeräte, den sogenannten PoS-Terminals ( Point of Sale ) für den Einzelhandel. In dieser o.g. Zeit begann gerade in Deutschland die Phase der Ablösung der bisher reinen manuellen Kreditkartenverarbeitung über die sog. ( Imprinter-Systeme ), hin zur elektronischen Erfassung, wie z.B. dem reinen Kreditkartenterminal dem legendären ( Makatel ), mit diesem konnte man sogar noch telefonieren, oder den Terminals mit zusätzlicher ec-Kartenverarbeitung, wie z.B. dem ZVT-700 oder dem Verifone Tranz 330 mit zusätzlichem Pin Pad und dem MultiCardmanager der Firma Fortronic. ( ............ja, ja, dass waren noch Zeiten !)

Unser Schwerpunkt bis heute, nämlich die Unterstützung einzelner Banken in diesem o.g. Bereich hat sich dann bereits schon im Jahre 1994 herauskristallisiert und wir konnten damals schon einige Banken speziell in Baden-Württemberg in diesem Segment erfolgreich unterstützen.

Bereits ab dem Jahre 1995 haben wir dann im Großen Stile mit der Unterstützung weiterer freier Handelsvertretern eine große Zentralbank in Württemberg betreut und hatten bereits schon nach sehr kurzer Zeit insgesamt 140 Banken ausschließlich in Württemberg gemeinsam zu betreuen.

Aufgrund natürlicher Marktsättigung mussten wir uns leider ab dem Jahre 2001 sukzessive von einigen unserer Handelsvertretern trennen und unterstützen seither nur noch ein paar ausgewählte Banken hier im Einzugsgebiet unseres jetzigen Firmensitzes im schönen Ravensburg.

Wir haben uns auf die Fahnenstange geschrieben, PoS-Terminals für jedermann bezahlbar anzubieten, ohne zu lange Laufzeiten, egal ob neue oder gebrauchte Geräte um einfach dem Nutzer das Gefühl zu geben, sich damit einen zusätzlichen Service für seine Kunden angeschafft zu haben - ohne das Gefühl zu bekommen sich zusätzliche Kosten für eine lange Laufzeit ans Bein gebunden zu haben, was ja leider auch noch heutzutage oft vorkommt !

Wir werden auch weiterhin sehr, sehr großen Wert auf persönliche Betreuung unserer Kunden legen. Wir halten nichts davon, Geräte einfach nur vorkonfiguriert zum Kunden zu senden und dann hoffen, dass dieser den Rest dann alleine hin bekommt, ach ja, " im Bedarfsfall kann dieser ja auch noch die Hotline der Firma anrufen, um dann endgültig in deren Warteschleife zu verzweifeln ! " Von solchen Sachen, halten wir auch im Jahre nichts! Wir kümmern uns z.B. aktuell darum, dass ein Großteil unserer Kunden, die bisher nur einen " Analog-Anschluss " hatten, auf die moderne TCP/ IP- Anbindung ( DSL ) geswitched werden, sodass im Notfall diese Kunden, gleichzeitig mit unserem Support telefonieren und Eingaben am Terminal vornehmen können ! Dies´ ist schon für alle Beteiligten eine sehr, sehr große Erleichterung.

Abschließend möchten wir nur noch soviel mitteilen: " eine Gute Firma in unserer Branche zeigt sich erfahrungsgemäß erst dann, wenn der Kunde einmal mit seinem Terminal Probleme bekommt ! " Und genau in diesem Punkt lassen wir uns gerne mit anderen vergleichen, denn wir haben darin, auch nach Jahren damit keine Probleme.

Sie können uns darin gerne jederzeit testen ..................


Mit freundlichen Grüssen:

Ihre Firma ec-cash-mobil aus Ravensburg
Reinhard Eckstein

ec-cash-mobil Rechnungsübersicht

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AGB's

Stand: Juni 2016

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Vertragsgegenstand

Die aktuellen  Händlerbedingungen (NEU) der dt. Kreditwirtschaft ( Stand: Juni 2016/ Gültig ab 01.06.2016) inklusive technischem Anhang (Anlage 1) finden Sie über einen separaten Button auf unserer WebSite oder hier!

Ob die Miet.- oder Kaufvertragsbedingungen für das Vertragsverhältnis maßgeblich sind, sowie auch der Typ der gemieteten oder gekauften Geräte als auch die Teilnahme an allen der oben bezeichneten Systeme und Services, ist abhängig von der Wahl des Unternehmens, die es in der unterzeichneten Vereinbarung zum ec-cash-mobil POS-Service (im folgenden "Einzelvertrag") getroffen hat.

Unter Ziff. VI werden die für den Vertrag unabhängig von der Ausprägung des Einzelvertrages insgesamt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genannt. Die Verantwortung für die Auswahl des/der Terminals (einschließlich der durch dessen Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Unternehmen, das über die erforderliche Sachkunde selbst und/oder durch Einschaltung sachkundiger Dritter verfügt. Das Unternehmen setzt das Terminal lediglich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ein, es sei denn, es wird im Einzelvertrag explizit etwas Abweichendes vereinbart. ( Wichtig, gerade wg. anfallenden Roaminggebühren durch Nutzung der M2M-Datenkarte im Ausland ! )


I. Miete und Wartung des POS Kartenter­minals ( stationär oder mobil )

1. Leistungsbeschreibung/ Aufstellungsort Mietgegenstand sind jeweils ein oder mehrere Kartenterminals (im folgenden Terminal genannt), welche dem Unter­nehmen/Händler zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses die Teilnahme am electronic-cash-System der dt. Kreditwirtschaft, bzw. deren beauftragter Netzbetreiber. (Einzelheiten hierzu werden unter Ziff. III geregelt) ermöglicht. Der Begriff "Terminal" definiert sich im Folgenden gemäß den fest eingespeicherten oder mitgelieferten Programmen, Leistun­gen und Funktionen, wie sie das Unter­nehmen auf dem jeweiligen Einzelvertrag angegeben hat, bzw. wie es sich aus der Produktbeschreibung ergibt. Zubehör (z.B. Akkus, Gerätetaschen, usw.) ist gesondert zu bestellen und entgeltlich von der ec-cash-mobil zu erwerben. Zieht das Unter­nehmen oder eine seiner Filialen um, und will das Unternehmen ein Terminal daher an einem anderen Ort als dem ursprünglich im Vertrag vorausgesetzten Aufstellungsort einsetzen, so hat es dies der ec-cash-mobil schriftlich mitzuteilen ( per Fax oder Email. Alle mit Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Aufwendun­gen und Folgekosten gehen zu Lasten des Unternehmens / Händlers. Die Nutzung des Terminals in einer anderen Filiale oder einem anderen Niederlassungsort des Unternehmens ist ausgeschlossen, es sei denn die ec-cash-mobil stimmt dem ausdrücklich zu. Die ec-cash-mobil darf ihre Zustimmung nicht aus unsachli­chen Gründen verweigern.

Der Mietvertrag beinhaltet nach Wahl des Unternehmens/Händlers Servicedienstleistungen, die sich nach Ziff. V 4 der vorliegenden Bedin­gungen regeln. Für jeden Kalendertag, an dem ein im Einzelvertrag aufgeführtes Terminal genutzt werden sollte, wegen Mängeln jedoch für mehr als 4 Arbeitstage (beginnend mit dem Erhalt der Störungs­meldung) nicht eingesetzt werden kann, entfällt für jeden weiteren Tag 1/30 der für den betreffenden Monat für dieses Terminal zu zahlenden Miete. Darüber hinaus gehen­de Ansprüche können vom Unternehmen ausdrücklich nicht geltend gemacht werden. Erfolgt die vertraglich festgelegte Lieferung des Terminals innerhalb der ersten Hälfte des Monats, in welchem der Vertrag zu laufen begonnen hat, so ist ec-cash-mobil berechtigt, die volle Monatsmiete zu berechnen. Erfolgt die Lieferung des Terminals gemäß Einzelvertrag erst in der zweiten Monatshälfte, wird die fällige Miete nur zur Hälfte veranschlagt.

2. Pflichten des Unternehmens

Hat das Unternehmen / Händler die Installation durch einen Techniker gewählt, schafft das Unter­nehmen rechtzeitig vor Lieferung des im Einzelvertrag aufgeführten Terminals die räumlichen, technischen und sonstigen Anschlussvoraussetzungen. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat das Unternehmen für den Mehr­aufwand, welcher der Firma ec-cash-mobil hierdurch in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht entsteht, aufzukommen. Das Unternehmen verpflich­tet sich, die Terminals zu Beginn der Inbetriebnahme auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Das Unternehmen / Händler wird das Terminal ausschließlich zu Zwecken der Ausführung dieses Vertrages nutzen. Es ist zur pfleglichen Behandlung des überlas­senen Terminals verpflichtet. Es wird hin­reichend qualifiziertes Personal einsetzen und die von ec-cash-mobil mitgeteilten Bedie­nungsanleitungen beachten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist das Unter­nehmen nicht zu Verfügungen über die ihm zum Gebrauch überlassenen Terminals oder zur überlassung an Dritte befugt. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Das Unternehmen wird der Firma ec-cash-mobil  den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte anzeigen. Das Unternehmen / Händler trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter und die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Terminals auf­grund des Zugriffs Dritter erforderlich sind, es sei denn, es handelt sich um einen der Sphäre der ec-cash-mobil zuzurechnenden Zu­griff eines Dritten.

Bei Vertragsauflösung oder Ablauf der Ver­tragslaufzeit ist das Unternehmen ver­pflichtet, das Terminal an die Firma ec-cash-mobil unter übernahme der Kosten sauber und bruchsicher verpackt als versichertes Paket zurück zu senden. Für aus Zuwiderhandlung entstehende Kosten oder Schäden hat das Unternehmen auf­zukommen. Geht das Terminal nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen bei der Firma ec-cash-mobil ein, ist das Unternehmen / Händler zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des Gerätewertes ( Zeitwertes ) verpflichtet. Das Unter­nehmen ist verpflichtet, im Rahmen der Wartungs- und Installationsleistungen der Firma ec-cash-mobil durch fachkundiges Personal in jeder Weise aktiv zu unterstützen.

Das Unternehmen verpflichtet sich, die Firma ec-cash-mobil bei Leistungsstörungen unverzüglich zu benachrichtigen und Art und Ausmaß der Leistungsstörung präzise zu beschreiben. Bei der Beschreibung, Eingrenzung, Fest­stellung und Meldung von Betriebsstör­ungen ist das Unternehmen / Händler verpflichtet, die von der Firma ec-cash-mobil erteilten Hinweise zu be­folgen. Ggf. muss das Unternehmen/ Händler Check­listen, oder Forumseiten der Firma ec-cash-mobil  verwenden. Im übrigen wird das Unternehmen/Händler an der Aufklärung des Fehlers mitwirken.(z.B. Leitungsprüfungen oder Anschlussprüfungen selbst vornehmen )

Vor Rückgabe der vermieteten Terminals hat das Unternehmen/Händler, soweit nicht aus­drücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, den ursprünglichen Zustand des Terminals, sofern es ihn abgestimmt oder vertragswidrig verändert hatte, wieder­herzustellen.( z.B. wenn die M2M-Card von D1 gegen 1 von Vodafone vom Händler getauscht wurde ! )

3.    Kurzzeitmietvertrag/Vertragsstrafe Schließt das Unternehmen gemäß Einzel­vertrag einen Kurzzeitmietvertrag ab, so hat das Unternehmen das Terminal inner­halb von 8 Tagen nach Ablauf der verein­barten Vertragslaufzeit unter übernahme der Kosten an die Firma ec-cash-mobil zu versenden. Geht das Terminal nicht innerhalb von max. 10 Tagen ein, oder ist das Terminal nicht in einem sauberen, ordnungsgemäßen Zu­stand, ist das Unternehmen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des Ge­rätewertes ( Zeitwertes ) verpflichtet. Das Unternehmen/ Händler hat die Möglichkeit, den Nachweis zu er­bringen, dass der Firma ec-cash-mobil ein geringerer Schaden entstanden ist.

II. Kauf von POS-Kartenterminals

1.   Leistungsbeschreibung

Kaufgegenstand sind jeweils ein oder mehrere Kartenterminals (im Folgenden "Terminals" oder "Kaufgegenstand" ge­nannt), welche dem Unternehmen die Teil­nahme am electronic cash-System der dt. Kreditwirtschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Einzel­heiten hierzu werden unter Ziff. III gere­gelt) ermöglicht. Im übrigen richtet sich die Leistungsbeschreibung nach den Angaben der Ziff. I 1. Für etwaige Wartungs- und In­stallationsleistungen sind neben dem Kauf­vertrag separate Vereinbarungen im Einzel­vertrag abzuschließen.

2.   Eigentumsvorbehalt

Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand wird unmittelbar nach der Auslieferung fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamt­kaufpreises für alle bestellten Kaufgegenstände behält sich ec-cash-mobil das Eigentum an sämtlichen Kaufgegenständen vor, Erlischt das (Mit-)Eigentum der ec-cash-mobil durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigenturn des Unternehmens an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ec-cash-mobil übergeht. Das Unternehmen hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegen­stände pfleglich zu behandeln, jeden Stand­ortwechsel und Eingriffe Dritter, insbe­sondere Pfändungen, sind der ec-cash-mobil un­verzüglich schriftlich anzuzeigen, bei Pfän­dungen unter Beifügung des Pfändungs­protokolls. Vor übergang des Eigentums ist das Unternehmen nicht zu Verfügungen über das Terminal berechtigt.

3.   Untersuchungs- und Rügepflicht

 

Das Unternehmen wird den Kaufgegenstand innerhalb von acht Werktagen nach Ablieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie der Funktionsfähigkeit für den Einsatz im electronic cash-Verfahren. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen ec-cash-mobil innerhalb weiterer acht Werktage mittels eingeschriebenen Briefes gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine detail­lierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht fest­stellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Ein­haltung der in Abs. 1 eingehaltenen Rüge­anforderungen gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rüge­pflicht wird die Mängelgewährleistung in Ansehung des betreffenden Mangels aus­geschlossen.

4.   Wartung

 

Ec-cash-mobil verpflichtet sich auf Anforderung durch das Unternehmen, die an den Vertragsgegenständen gewünschten War­tungsarbeiten, Reparaturen und Software Updates durchzuführen. Die daraus resul­tierenden Kosten sind vom Unternehmen zu tragen. Auf Wunsch kann mit ec-cash-mobil im Rahmen des Einzelvertrages ein geson­derter Servicevertrag, wie unter Ziff. V dieser Vertragsbedingungen beschrieben, geschlossen werden.

III. Funktionen des kartengestützten Zah­lungsverkehrs

1.     Teilnahmevoraussetzungen

 

Das Unternehmen verwendet ausschließlich POS-Terminals und -Kassensoftware, die den Zulassungsbedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft entsprechen und am Netz unserers Netzbetreibers zugelassen sind, um am kartengestützten Zahlungsverkehr teil­zunehmen. Die hierfür notwendigen POS- Terminals und die Kassensoftware werden je nach Vereinbarung von ec-cash-mobil oder dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Die Kosten der überlassung, der Installation und des Betriebs der POS-Terminals und der -Kassensoftware sowie die Verbindungs­gebühren für die Datenübertragung von dem POS-Terminal bis zu der Schnittstelle des Datennetzes der ec-cash-mobil, Bereit­stelIungsgebühren und laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen und den Nachrichtenaustausch trägt das Unternehmen. Die Service-Gebühren gemäß der Händlerbedingungen der deutschen Kreditwirtschaft werden von unserem Netzbetreiber ermittelt und an die kartenausgebenden Kreditinstitute, oder an eine von diesen bestimmte Zentralstelle weitergeleitet. Ge­bühren der Kreditwirtschaft sind somit ge­sondert zu bezahlen. Die ec-cash-mobil ist berechtigt, diese im Auftrag der Kredit­wirtschaft einzuziehen.


Für die Teilnahme am electronic cash- und GeldKarte-System gelten die jeweiligen Bedingungen der deutschen Kreditwirt­schaft, welche dem Unternehmen bei Ver­tragsschluss durch die ec-cash-mobil aus­gehändigt werden. Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten, Das Unternehmen ist für die Schaffung der vertraglichen Voraus­setzungen zur Teilnahme an den nach­folgenden Systemen (Ziff,III 2-7) selbst verantwortlich (Vereinbarungen mit der Hausbank und dem Acquirer).

Das Unternehmen ist nicht befugt, Zah­lungsvorgänge am Terminal auszulösen, die nicht vom jeweiligen Einzelvertrag umfasst werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Terminal rein technisch zur Abwicklung anderer Zahlvorgänge als der vertraglich festgelegten in der Lage ist. Löst das Unternehmen/Händler am Terminal dennoch Zahlungsvorgänge aus, die nicht wie oben dargestellt Vertragsbestandteil sind, so übernimmt das Unternehmen hierfür die volle Verantwortlichkeit. Der Unterlassungs­anspruch bleibt hiervon unbenommen.

 

b.      Routing von Autorisierungsan­fragen bei Umsätzen mit Kredit­karten, Kundenkarten und Karten im Maestro-System

 

Mit dem Terminal hat das Unternehmen/Händler ebenfalls die Möglichkeit, Kreditkarten-, Kundenkarten und Maestro-Zahlungen elektronisch abzuwickeln. Unser Netzbetreiber übermittelt die ihr vom Unternehmen/Händler übertragenen Daten an die zuständige Autorisierungszentrale zwecks über­prüfung und leitet die Antwort an das POS-Terminal des Unternehmens/Händler zu­rück. Eine eigene Prüfung bzw. Online- Autorisierung durch ec-cash-mobil findet nicht statt.

 

c.    ELV-Verfahren

 

Das ELV-Verfahren ermöglicht die Erstellung von Lastschriften am Terminal, indem die Daten aus dem Magnetstreifen von Debit-Karten, die

von in Deutschland ansässigen Kreditinstituten emittiert werden, zur automatisierten Erstellung einer ELV­-Lastschrift verwendet werden. Nach Einholung der schriftlichen Einzugsermächtigung des Karteninhabers können diese Lastschriften eingezogen werden. Das Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass der vom

Terminal für das ELV-Verfahren ausgedruckte Beleg an der dafür vor­gesehenen Stelle vorn Kunden unter­schrieben wird. Es ist zudem vom Unternehmen sorgfältig zu prüfen, ob die dem Unternehmen erteilte Un­terschrift für die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, zur Adressweitergabe, sowie zur Speicherung und Weitergabe der Karteninhaberdaten innerhalb einer Sperrdatei im Falle der Nichteinlösung mit der Unterschrift auf der Debit-Karte übereinstimmt.

Anders als electronic cash bietet das ELV ­Verfahren keine Einlösungsgarantie für die­se Lastschriften. Das Unternehmen/Händler selbst trägt im ELV-Verfahren das Risiko hin­sichtlich der Bonität des Kunden, seines späteren Widerspruchs und gefälschter  oder ec-cash-mobil beachtet dabei die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der BRD !

2.     Entgelte

 

a)     Gebühren der Kreditwirtschaft Die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft werden dem Unternehmen nach den jeweils gültigen Sätzen der Kreditwirtschaft (DK) durch ec-cash-mobil be­rechnet.

Dienstleistungen der Fa. ec-cash-mobil

Die Preise für Leistungen der ec-cash-mobil ergeben sich aus den jeweils geltenden Leistungsverzeichnissen/Preislisten der ec-cash-mobil oder werden im Einzelvertrag geregelt. Entgeltpflichtige Transaktio­nen sind abgeschlossene Zahlungsvor­gänge und solche technischen Vor­gänge, bei denen zum Informations­austausch eine Leitung zum Rechner des Netzbetreibers aufgebaut wird. Als Transaktion wird daher auch ein wieder stornierter Umsatz oder ein Kassen­schnitt gerechnet. Für die Durch­führung des Zahlungsverkehrs an­fallende Kommunikationskosten (z.B. Entgelte der Deutschen Telekom AG) sind nicht im Netzbetreiberentgelt enthalten. Abweichend von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ist die Erhebung von Entgelten durch ec-cash-mobil für die Erfüllung von Nebenpflichten nach §§ 675c bis 676c BGB zulässig.

b)     Zahlungsweise

ec-cash-mobil ist berechtigt, die Entgelte eines jeden Monats zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer dem im Einzelvertrag angegebenen Konto des Unternehmens einmal im Monat per Lastschrift zu belasten. Kurzmietentgelte werden hierbei grundsätzlich im Voraus für den betreffenden Zeitraum berechnet. Das Unternehmen ermächtigt hiermit ec-cash-mobil zum Einzug aller Rechnungs­entgelte per Lastschrift. ec-cash-mobil ist zudem berechtigt, ihr zustehende Entgelte von den im Rahmen des Zahlungsdienstes DirectClearing auf das Clearing-Konto übermittelten Be­trägen abzuziehen,

Entgelte und Gebühren werden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats berechnet. Das Unternehmen/Händler erhält hierüber eine schriftliche oder beleglose Ab­rechnung. Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung sind unverzüglich gegenüber ec-cash-mobil geltend zu machen. Widerspricht das Unternehmen/Händler nicht innerhalb eines Monats, so gilt die Abrechnung als vom Unternehmen genehmigt. Die ec-cash-mobil ist jederzeit berechtigt, nach kurzfristiger Information des Unternehmens / Händlers, mindestens aber 4 Wochen im Voraus,    auf die schriftliche
Abrechnung zu verzichten und diese

nur noch über den Lastschrift­einzugstext vorzunehmen. Der Last­schrifteinzugstext ist sodann unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor die schriftliche Rechnung durch das Unternehmen / Händler zu überprüfen.

Eine zusätzliche Rechnungsstellung er­folgt in diesem Fall nur noch, sofern im Einzelvertrag eine entsprechende Ver­einbarung getroffen wurde !

3. Vertrags- und Forderungsabtretung

Die ec-cash-mobil behält sich vor, alle ihr aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. ec-cash-mobil ist auch berechtigt nur einzelne Ver­pflichtungen aus diesem Vertrag auf Subunternehmen zu übertragen. Das Unter­nehmen stimmt einer solchen übertragung bereits jetzt unwiderruflich zu. Die ec-cash-mobil lässt jedoch im umgekehrten Fall keine

übernahme dieses Vertrages durch Dritte zu. Die Abtretung von Forderungen des Unternehmens/ Händlers gegen die ec-cash-mobil aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen !

4. Zahlungsverzug des Unternehmens Gerät das Unternehmen / Händler mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist das Unternehmen von diesem Zeitpunkt an gem. § 288 II BGB verpflichtet, an ec-cash-mobil Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz pro Monat zu zahlen.

Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung wird eine, die anfallenden Kosten deckende, Mahngebühr berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Unternehmen/Händler ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ec-cash-mobil kein, oder ein geringerer Schaden durch den Eintritt des Verzugs entstanden ist. Die ec-cash-mobil ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges gelieferte Terminals zurückzufordern.

Die Rücknahme erfolgt zum Zwecke der Sicherung und gilt ohne besondere Er­klärung nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. änderungen/Anbauten und Urinitiali­sierung

Die ec-cash-mobil kann, sofern im Einzelvertrag die Instandhaltung vereinbart wurde, änderungen an den vermieteten oder verkauften Terminals sowie Anbauten vor­nehmen, die der Erhaltung oder Ver­besserung der Terminals dienen oder die zur Aufrechterhaltung der Serviceleistungen notwendig werden. Als änderung gilt jede Abweichung vom mechanischen, elektri­schen oder elektronischen Entwurf ein­schließlich einer änderung von Micropro­grammen. Als Anbauten gelten alle mecha­nischen, elektrischen oder elektronischen Verbindungen der überlassenen Geräte mit sonstigen Geräten, Elementen oder Zusatz­einrichtungen. Die ec-cash-mobil hat das Unter­nehmen im Voraus von den geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dieses hat die änderungen oder Anbauten zuzulassen.

änderungen oder Anbauten, die das Unternehmen/Händler selbst an den vermieteten Terminals vornehmen will, bedürfen der vorigen Zustimmung der ec-cash-mobil. In diesem Zu­sammenhang gilt auch die Nutzung der Terminals unter Verwendung von Software­programmen, die nicht von der ec-cash-mobil, bzw. deren Netzbetreiber zugelassen sind, als änderung. Wenn das/der Unternehmen/Händler änderungen und/oder Repa­raturen ohne vorherige Abstimmung mit ec-cash-mobil vornimmt, entfallen seine Ge­währleistungsansprüche aus diesem Ver­trag, sofern es/er nicht nachweist, dass mögliche Betriebsstörungen nicht auf den vorgenommenen änderungen und/oder Reparaturen beruhen. Die Urinitialisierung eines Terminals, also der Anschluss an ein zusätzliches oder anderes Kartenumsatz­verrechnungsunternehmen (Acquirer), ist kostenpflichtig !

6. Gewährleistung

ec-cash-mobil gewährleistet, dass die dem Unternehmen/Händler überlassenen Kauf.- bzw. Mietterminals zu dem im Einzelvertrag vereinbarten Zweck zum Zeitpunkt der Auslieferung der Terminals tauglich und nicht mit Fehlern behaftet sind, die deren Verwendbarkeit zu diesem Zweck beein­trächtigen oder mindern; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Eine Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 BGB wird nicht abgegeben. ec-cash-mobil erfüllt ihre Gewährleistungsverpflichtung für gemietete Terminals durch Lieferung eines Ersatzterminals. Ist auch das Ersatzterminal fehlerhaft, so ist das Unternehmen nach seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt. ec-cash-mobil wird ihr etwa zustehende An­sprüche gegen die Hersteller der Terminals während der Gewährleistungsfrist an das Unternehmen abtreten. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Gewährleistungsfrist für Kaufterminals beträgt 12 Monate ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Sofern im Rahmen von Sonderaktionen gebrauchte Terminals Kauf­gegenstand sind, so übernimmt ec-cash-mobil je nach Vereinbarung im Kauf.- oder Einzel­vertrag für die Terminals eine Alters ­entsprechend kürzere, oder sogar keinerlei Gewährleistung!

Sollten Fehler oder Funktionsmängel des Kaufterminals auftreten, wird das Unter­nehmen die für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen zur Ver­fügung stellen und bei der Fehlersuche unterstützend mitwirken. Ec-cash-mobil wird den gerügten Mangel überprüfen und un­verzüglich die erforderlichen Schritte zur Beseitigung einleiten (Nachbesserung). Statt einer Fehlerbeseitigung (Nachbes­serung) kann ec-cash-mobil den Gewähr­leistungsanspruch auch durch Bereitstellung eines Ersatzgerätes erfüllen. Bei Fehl­schlagen von zwei Versuchen der Nach­besserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde wahlweise Herabsetzung der Ver­gütung (Minderung) oder Rückgängigmach­ung des Kaufvertrags (Wandlung) ver­langen.

7. Haftung von ec-cash-mobil

7.1 Haftungsbeschränkungen

Ec-cash-mobil haftet grundsätzlich nur für direkte Schäden, die dem Unternehmen/Händler entstehen und soweit die eingetretenen Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ec-cash-mobil oder auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen. Die Haftung der  ec-cash-mobil ist auf

einen Betrag von EUR 5.000 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 10.000 je Kalenderjahr, sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS- Systems typischerweise gerechnet werden

muss. Weitergehende Schadensersatz­ansprüche, insbesondere wegen mittelbarer Schäden wie entgangenem Umsatz oder Gewinn, sind ausgeschlossen! Abweichend hierzu haftet ec-cash-mobil im Rahmen eines Terminalkaufvertrages auf einen Betrag von EUR 500 je Schadensereignis, insgesamt auf einen Betrag von EUR 5.000 begrenzt. Die Haftung der ec-cash-mobil nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt.

Im übrigen haftet ec-cash-mobil unbeschränkt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden. Für das Ver­schulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet ec-cash-mobil nur nach obiger Maßgabe des Absatzes 1 dieser Ziff. 6.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet ec-cash-mobil nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags­zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), Bei Verletzung einer Kar­dinalpflicht ist die Haftung von ec-cash-mobil nach Maßgabe des Absatzes 1 dieser Ziff. 6 begrenzt. Neben anderen Schadensverur­sachern haftet ec-cash-mobil nur in dem Ver­hältnis, in dem sie neben diesen zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat und entsprechend der vereinbarten Haft­ungsbegrenzungen. Bei Ausfall des/der Ter­minals wird auf Grund alternativer Zah­lungsmöglichkeiten davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der       über technische Belange hinaus geht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt vorbehalten, der ec-cash-mobil einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand be­schränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicher­ungskopien eingetreten wäre. Ist der Scha­den auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurück­zuführen, haftet ec-cash-mobil nur in dem Um­fang, in dem ihr der den Schaden verur­sachende Telekommunikationsdienstleister haftet. Ec-cash-mobil wird ihr etwa zustehende Ansprüche an das Unternehmen abtreten. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

Schadensersatzansprüche des Unterneh­mens gegen ec-cash-mobil verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeit­punkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

7.2Vertragsdauer / fristlose Kündigung/
pauschalierter Schadensersatz

 

Die im Einzelvertrag festgelegte Vertragslaufzeit des Kurz./Miet-und /oder Service-Vertrages beginnt mit der Ablieferung bzw. der In­stallation der Terminals. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch für ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Vertragsparteien hat den Vertrag zuvor schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt . Dies' gilt natürlich nicht für die Kurzmietverträge von ein paar Tagen bis max. 1 Jahr Laufzeit !


Beide Parteien sind aus wichtigem Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund, der ec-cash-mobil zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Unter­nehmen für zwei Zahlungstermine mit der

Entrichtung des jeweils geschuldeten Entgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgeltes in Verzug ist, oder ein

Insolvenz-, Vergleichs- oder Konkurs­verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ec-cash-mobil hat außerdem ein Recht zur außer­ordentlichen fristlosen Kündigung für den Fall, dass die Kreditwirtschaft den mit unserem Netzbetreiber geschlossenen Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber oder den Vertrag über die Zulassung als Konzentrator kündigt.

Die ec-cash-mobil ist berechtigt, Unternehmen aus Bonitätsgründen oder anderen Gründen (bspw. bei negativer Wirtschaftsauskunft), die einen regelmäßigen Zahlungsverkehr mit dem Unternehmen in Frage stellen würden, vom Vertrag auszuschließen oder von vornherein abzulehnen.

Eine Kündigung dieses Vertrages oder von Teilleistungen dieses Vertrages vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit (siehe Einzel­vertrag) ist grundsätzlich bis auf die aus­drücklich geregelten Ausnahmen nicht mö­glich.

Sollte das Unternehmen während der Vertragslaufzeit seinen Geschäftsbetrieb vollständig oder zwar nicht vollständig, aber in einem solchen Maße einstellen, dass die Geschäftsgrundlage, auf der dieser Vertrag beruht, entfällt, ist das Unternehmen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. In diesem Fall hat das Unternehmen an die ec-cash-mobil eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit bei ordentlicher Kündigung fälligen Mietzinses zu zahlen.

Bleibt bei einem von ec-cash-mobil genehmigten Besitzerwechsel das Terminal vor Ort, so muss ein neuer Vertrag mit dem neuen Unternehmen geschlossen werden. Erfolgt der übergang des Terminals auf das neue Unternehmen während eines laufenden Monats, werden die Gebühren für den laufenden Monat in voller Höhe durch das alte Unternehmen entrichtet. Ec-cash-mobil ist erst zum Ende des laufenden Monats, in welchem der Neuvertrag geschlossen wurde, verpflichtet, den Besitzerwechsel in ihren Systemen umzusetzen. Erfolgt der tatsächliche übergang des Terminals bereits während des laufenden Monats, so führt der Neuvertragsschließende Transaktionen auf die Gefahr hin durch, dass eine Umstellung noch nicht erfolgt ist. Ec-cash-mobil ist in diesem Fall für eventuell entstandene Schäden nicht ersatzpflichtig.

Sollte das Unternehmen die Annahrne oder die Installation des Terminals verweigern und dadurch die Durchführung des Vertrages verhindern, ist die ec-cash-mobil berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, der ec-cash-mobil einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 300,00 zuzüglich der gesetzl. Mehrwert­steuer zu zahlen. Sollte das Unternehmen nach Installation des Terminals die Fortsetzung des Vertrages verweigern und

die Mietzahlungen einstellen, ist  die

ec-cash-mobil berechtigt,den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat das Unternehmen an die ec-cash-mobil einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % ( des bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit bei ordentlicher Kündigung fälligen Mietzinses zu zahlen. In den zuvor genannten Fällen steht dem Unternehmen der Nachweis eines ge­ringeren Schadens der ec-cash-mobil offen. Die Laufzeitregelungen gelten auch für alle Terminals, Elemente und Zusatzeinrich­tungen, um die der Vertragsgegenstand später aufgrund ergänzender rechtlicher Vereinbarungen der Vertragsparteien erwei­tert wird.

 

8.änderung der Vertragsbedingungen änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem Unternehmen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an­geboten. Die Zustimmung des Unter­nehmens gilt - vorbehaltlich einer Kün­digung des Unternehmens gemäß Absatz 2 - als erteilt, wenn das Unternehmen seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der än­derungen angezeigt hat. Ec-cash-mobil wird das Unternehmen in ihrem Angebot auf diese Genehmigungswirkung besonders hinwei­sen.

  9.   Zwischenspeicherung

Die ec-cash-mobil, bzw. deren beauftragter Netzbetreiber speichert gemäß den Be­stimmungen des ZKA (Zentraler Kredit­ausschuss) für die Netzbetreiber die am Betreiberrechner anfallenden Informationen zu folgenden Zwecken:

 

       ·   Reklamationsbearbeitung,

·   Erstellung von Leseschriftdateien (nach den Richtlinien des einheitlichen Daten­trägeraustauschverfahrens  Abwicklung des Zahlungsverkehrs),

·   Abrechnung der Autorisierungsentgelte,

·   Gebührenabrechnung.

10.Kassenschnitt

Das Unternehmen verpflichtet sich, min­destens einmal in der Woche einen Ter­minalkassenschnitt durchzuführen. Unab­hängig hiervon ist ec-cash-mobil jederzeit be­rechtigt, einen systemseitigen Kassen­schnitt für die online übertragenen Umsätze durchzuführen.( Zwangskassenschnitt ) Im Terminal gespeicherte Offline-Umsätze sind hiervon nicht be­troffen.

Für die Einhaltung der 8-Tages-Frist im Rahmen des ec-cash-Verfahrens oder die Einhaltung sonstiger Fristen ist das Unter­nehmen / Händler allein verantwortlich. Ec-cash-mobil übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung oder Verpflichtung.

11.   Pflicht zur überprüfung des Zahlungs­eingangs

Das Unternehmern ist verpflichtet, un­verzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Durchführung des Kassenschnitts, zu über­prüfen, dass der Zahlungseingang zu den entsprechenden, von ec-cash-mobil im Namen des Unternehmens zum Lastschrifteinzug eingereichten Umsätzen, korrekt erfolgt ist. Diesbezügliche Reklamationen hat das Unternehmen unverzüglich an ec-cash-mobil zu melden !

12.  Freiheit von Rechten Dritter

Die ec-cash-mobil versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach ihrer Kenntnis das Terminal frei von solchen Rechten Dritter ist, die einen Unterlas­sungsanspruch begründen könnten, und dass die vertragsgemäße Nutzung des Ter­minals nicht in fremde Schutzrechte ein­greift.

Das Unternehmen wird die ec-cash-mobil un­verzüglich benachrichtigen, falls ihm gegen­über Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die ec-cash-mobil erstattet dem Unternehmen dessen Verteidigungskosten, wobei der ec-cash-mobil die geeigneten Abwehrmaß­nahmen und Vergleichsverhandlungen vor­behalten bleiben.

Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die ec-cash-mobil in einem für das Unternehmen zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder das Terminal ganz oder teilweise auszutauschen.

Wenn es der ec-cash-mobil nicht gelingt, nach den vorstehenden Regeln Beeinträchti­gungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist das Unternehmen zur Wandlung oder Minderung berechtigt.

13.Adressen-, Inhaber-, Rechtsformwechsel

Das Unternehmen ist verpflichtet, der ec-cash-mobil einen Adressen-, Inhaber-, oder Rechtsformwechsel unverzüglich mitzutei­len. Kosten, die der ec-cash-mobil durch diese änderungen oder die Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist das Unternehmen der ec-cash-mobil auf erste Anforderung hin zu erstatten verpflichtet.

14.           Geldwäscherechtliche Verpflichtungen

Ec-cash-mobil ist aufgrund geldwäscherecht­licher Vorgaben zur Einholung bestimmter Angaben über das Unternehmen ver­pflichtet. Das Unternehmen verpflichtet sich, die von ec-cash-mobil geforderten Angaben vollständig und richtig zu erteilen sowie ec-cash-mobil unverzüglich über änderungen der gemachten Angaben zu unterrichten. Das Unternehmen verpflichtet sich gegenüber ec-cash-mobil zur Einhaltung sämtlicher geld­wäscherechtlicher Vorschriften, die auf das Unternehmen anwendbar sind. Ec-cash-mobil ist berechtigt, diesen Vertrag fristlos außer­ordentlich zu kündigen, sofern das Unter­nehmen gegen die vorgenannten Ver­pflichtungen verstößt oder das Unter­nehmen gegen geldwäscherechtliche Vor­schriften verstoßen hat, die auf das Unter­nehmen anwendbar sind.

15.           Salvatorische Klausel/Schriftformerfordernis

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise un­wirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Anstelle der un­wirksamen,oder unanwendbaren Bestim­mungen oder zum Ausfüllen der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

Vertragliche änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Ab­änderung des Schriftformerfordernisses.

16.           Gerichtsstand/Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ravensburg.


17.           Deutsches Recht/Geltung von Regularien

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Be­stimmungen, Regularien der Kreditkarten­organisationen oder der Kreditwirtschaft (z.B. Regelungen des Zentralen Kredit­ausschusses) und sonstigen Umständen, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsab­schlusses gelten. Treten durch Gesetz, oder die oben bezeichneten Regularien änder­ungen dieser Umstände auf, so sind diese nicht vom Leistungsumfang erfasst.

18.           SCHUFA-Information für Handelsunternehmen

Ec-cash-mobil wird vor Erbringung der ver­traglich vereinbarten Leistungen (Dienst­leistungen, bzw. vor Lieferung der bestellten Ware/Terminalhardware) bei der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, eine Auskunft einholen. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens des Un­ternehmens (z.B. offener Forderungsbetrag nach Kündigung bei unbestrittener For­derung, Verzug) übermittelt die ec-cash-mobil diese Information an die SCHUFA. Bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäfts­beziehung kann ec-cash-mobil ebenfalls Aus­künfte über das Unternehmen bei der SCHUFA einholen. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen gegen Kredit gewähren. Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller Interessen zulässig ist. und ob das Institut, bei dem die Gelder des Unternehmens verwahrt werden, einer Ein­richtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern angehört und in welchem Umfang die eingezogenen Beträge durch diese Einrichtung gesichert sind. Ec-cash-mobil ist berechtigt, die eingezogenen Beträge auch in einer anderen,gem.§13 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definierten Form zu sichern, ec-cash-mobil wird das Unternehmen hierüber rechtzeitig vorab informieren.

 

5.   Ec-cash-mobil GPRS mit M2M-Karte (D1)

Gegenstand der Leistung ec-cash-mobil GPRS ist die Bereitstellung einer M2M-Datenkarte des Anbieters T-Mobile Deutschland GmbH durch ec-cash-mobil zum Zwecke der Abwicklung bargeldloser Zahlungen an mobilen GPRS-Terminals.

Die Bereitstellung der M2M-Karte durch ec-cash-mobil setzt die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Netz­betrieb von der Firma Transact GmbH voraus. Das Unter­nehmen verpflichtet sich, die GPRS-Karte ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung bargeldloser Zahlungen zu verwenden. Der Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der M2M-Karte ist durch das Unternehmen unverzüglich in schriftlicher Form gegen­über ec-cash-mobil anzuzeigen. In diesem Fall ist das Unternehmen zur Zahlung pau­schalierten Schadensersatzes in Höhe von EUR 30,00 gegenüber ec-cash-mobil verpflichtet. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass ec-cash-mobil ein geringerer Schaden entstanden ist.

Zusätzlich zum mit ec-cash-mobil vereinbarten Transaktionsentgelt hat das Unternehmen ein Kommunikationsentgelt in der jeweils vereinbarten Höhe je Transaktion an ec-cash-mobil zu zahlen.

Die Bereitstellung der Leistung ec-cash-mobil GPRS mit M2M-Karte (D1) erfolgt während der zwischen ec-cash-mobil und dem Unter­nehmen vereinbarten festen Vertrags­laufzeit für die Teilnahme des Unter­nehmens am electronic cash-Service. Ec-cash-mobil ist zur außerordentlichen Kündigung dieser Leistung aus wichtigem Grund be­rechtigt, wenn die Vereinbarung für die Teilnahme am electronic cash -Service vor Ablauf der vereinbarten festen Vertrags­laufzeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, beendet wird sowie für jeden Verstoß des Unternehmens gegen die vorstehend auf­geführten Pflichten.

Nach Vertragsbeendigung hat das Unter­nehmen die M2M-Karte unaufgefordert an ec-cash-mobil zurückzusenden.

Eine Nutzung von M2M-Karten der Anbieter 02, Vodafone und E-Plus, sowie von Prepaid-Karten ist

bei mobilen GPRS-Terminals im Netzbetrieb von ec-cash-mobil ebenfalls möglich !

v. Servicevertrag

 

1.  Terminalservicevertrag

Das Unternehmen hat sich im Rahmen seines Einzelvertrages für den Kauf oder die Miete eines Terminals entschieden, welches dem Unternehmen die Teilnahme am electronic cash - System der deutschen Kreditwirtschaft ermöglicht. Für welche Serviceart sich das Unternehmen entschieden hat, geht aus dem Einzelver­trag hervor.

2.  Versandinstallation

Hat das Unternehmen auf dem Einzelver­trag "Versandinstallation " gewählt, sendet die ec-cash-mobil dem Unternehmen innerhalb von 2 Werktagen (Mo.-Fr.) nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen das vorkon­figurierte, im Vertragsformular gewählte, (mobile) Terminal zu. Hat das Unternehmen auf dem Vertragsformular "Expressinstallation' ge­wählt, wird die ec-cash-mobil dem Unternehmen das Terminal innerhalb von 1 Arbeitstag nach Meldung der Anschlussvorausset­zungen zusenden. Sollte das Unternehmen nach Erhalt des Terminals doch eine Installation durch den Techniker wünschen, ist diese Leistung nicht vom pauschalierten Installationspreis für Versandinstallation umfasst.

3.  Installation durch Service-Techniker

Hat das Unternehmen im Einzelvertrag "Installation durch Techniker" gewählt, bietet die ec-cash-mobil dem Unternehmen nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen einen Installationstermin an, der innerhalb von 2 Werktagen nach Vertragsabschluss und Vertragseingang bei der ec-cash-mobil liegt. Hat das Unternehmen im Einzelvertrag "Expressinstallation" gewählt, wird die ec-cash-mobil dem Unternehmen das Terminal innerhalb von 1 Arbeitstag nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen installieren. Das Unternehmen/Händler ist verpflichtet, den Ort, an dem die/das Terminal(s) installiert werden soll(en), vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist das Unternehmen/Händler verpflichtet, die Installationsvoraussetzun­gen zu schaffen und einen funktionsfähigen und frei zugänglichen Energie.- und Daten‑

anschluss bereitzustellen. Installations­zeiten oder Wartezeiten, die darauf be­ruhen, dass das Unternehmen seinen Ver­pflichtungen gem. Satz 1 oder 2 dieses Ab­satzes nicht, oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden dem Unter­nehmen/Händler gesondert in Rechnung gestellt.

4.  Instandhaltung

Hat das Unternehmen im Einzelvertrag "Vor-Ort-Wartung" gewählt, ist der ec-cash-mobil unverzüglich Mitteilung über auftreten­de technische Störungen des Terminals zu machen. Dabei sind vom Unternehmen alle erkennbaren Einzelheiten zu melden; hier­bei befolgt das Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der ec-cash-mobil zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung. Die ec-cash-mobil oder ein von ihr beauftragter Dritter steht für die Beratung und Störungs­aufnahme zur Verfügung. Instandhaltungs­arbeiten werden in den üblichen Arbeits­zeiten (8.00 bis 16.00 Uhr, Montag bis Freitag) durchgeführt.

Wählt das Unternehmen das Vertrags­formular "Vor-Ort-Wartung", verpflichtet sich die ec-cash-mobil, die Instandsetzung oder den Austausch eines Terminals innerhalb von 48 Stunden nach der ordnungsgemäßen Störungsmeldung im Rahmen der oben genannten Arbeitszeiten durchzuführen.

Wählt das Unternehmen in dem Vertrags­formular "Depot-Wartung", kann das Unter­nehmen diesen 48-Stunden Service nach Satz V. dieses Absatzes nicht in Anspruch

nehmen. Die ec-cash-mobil ist lediglich ver­pflichtet, die Instandhaltungsarbeiten und Störungsaufnahmen per Telefon durchzu­führen. Scheitert die telefonische Störungs.- ­oder Fehlerbeseitigung und können Instandhaltungsarbeiten telefonisch nicht durchgeführt werden, so wird dem Unternehmen per Versand/Kurier ein Er­satzgerät innerhalb von 2 Werktagen - gerechnet mit Ablauf des Tages, an dem die Störungsmeldung bis 17.00 Uhr eingeht - zugesandt. Dieser Versand des Ersatz­gerätes ist in Abhängigkeit von der War­tungsart kostenpflichtig. Die übergabe des Ersatzgerätes erfolgt in den Räumen des Unternehmens. Trifft der Kurier das Unter­nehmen nicht in seinen Räumen an, so dass das Ersatzgerät nicht übergeben werden kann, so wird nach Rücksprache mit dem Unternehmen ein weiterer, für das Unter­nehmen kostenpflichtiger Versuch unter­nommen.

Das Unternehmen erstattet im Rahmen beider Wartungsarten den Aufwand der ec-cash-mobil für Diagnose und Installations­arbeiten, die aus vom Unternehmen/Händler zu vertretenden Gründen erforderlich werden. Die Instandhaltungsverpflichtung der ec-cash-mobil umfasst solche Schäden nicht, die aufgrund der folgenden Ursachen einge­treten sind: Verwendung von der ec-cash-mobil nicht genehmigter Programme oder Zusatz­einrichtungen, Bedienungsfehler, unsach­gemäße Handhabung, Fahrlässigkeit, Vor­satz Dritter, Vandalismus, Sabotage, Krieg, innere Unruhen, Kernenergie und Erdbeben, Blitzschlag, Feuerschäden, Wasserschäden durch Feuchtigkeit aller Art sowie technische Schäden, die nicht unmittelbar am Terminal auftreten.

Stellt sich im Rahmen der Erbringung der Wartungsdienstleistungen heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der aufgeführten Gründe beruht, ist ec-cash-mobil nicht ver­pflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Die Reparatur erfolgt dann erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch das Un­ternehmen. Sofern ec-cash-mobil die Betriebs­störung beseitigt, steht ihr ein zusätzliches Entgelt zu. Dieses zusätzliche Entgelt be­rechnet sich nach dem tatsächlich ent­standenen Aufwand. Den Mitarbeitern und Beauftragten der ec-cash-mobil wird zur Er­füllung der Gewährleistungs-und Instand­haltungspflichten freier Zugang zu den Terminals gewährt.

VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anschluss über Kooperationspartner

Die ec-cash-mobil kann sich bei der Beratung und Akquisition auch so genannten Kooperationspartnern oder Vertriebspart­nern bedienen. Diese sind ermächtigt, im explizit von der ec-cash-mobil vorgegebenen Kompetenzrahmen Unternehmen zu beraten und den Einzelvertrag vom Unternehmen rechtsgültig unterschreiben zu lassen. Die rechtsgültige Gegenzeichnung des Ver­trages ist jedoch ausschließlich einem autorisierten ec-cash-mobil Vertriebsbeauftrag­ten vorbehalten. Die ec-cash-mobil behält sich des Weiteren vor, einen Vertrag eines Kooperationspartners abzulehnen, sollte dieser Zusagen oder Aussagen außerhalb seines Kompetenzrahmens oder entgegen sonstiger Absprachen mit der ec-cash-mobil getroffen haben. Wird das Unternehmen über einen Kooperationspartner der ec-cash-mobil angeschlossen (z.B. ein Partner aus der Kreditwirtschaft), ist die ec-cash-mobil be­rechtigt, die für die Betreuung des Unter­nehmens sowie für die Provisionsab­rechnung für den Kooperationspartner er­forderlichen Daten und Informationen denn Kooperationspartner bereit zu stellen.

 

 

 

 

hallo